Datum: 1. Januar 2017
Übersetzung aus dem Englischen
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen („Allgemeine Verkaufsbedingungen“) stellen zu-
sammen mit dem zugehörigen Angebot und der zugehörigen Auftragsbestätigung (der „Ver-
trag“) die ausschließlichen Bedingungen dar, die den Verkauf von Waren oder die Erbringung
von Dienstleistungen durch den Verkäufer (der „Verkäufer“) an den Käufer (der „Käufer“) re-
geln. Der Verkäufer im Sinne dieses Vertrages ist die im zugehörigen Angebot, Kostenschät-
zung, Eingangs- und Auftragsbestätigung (zusammen die „Formulare des Verkäufers“) an-
gegebene Struers-Gesellschaft.
1. Begriffsbestimmungen
a. „Waren“ sind alle Geräte, Teile, Materialien, Zubehörteile, Software- und Firmware Pro-
dukte, Dokumentationen (einschließlich Entwurfsplanungen) und sonstigen Produkte,
die der Verkäufer dem Käufer im Rahmen des Vertrags liefert.
b. “Dienstleistungen” sind alle Inbetriebnahme-, Erst-Inbetriebnahme, Installations-, In-
standsetzungs-, Kalibrierungs-, Schulungs-, Beratungs- und sonstigen professionellen
Dienstleistungen, die der Verkäufer gegenüber dem Käufer erbringt.
2. Annahme
Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen steht unter der ausdrücklichen Bedingung,
dass der Käufer diesen Vertrag in seiner Gesamtheit (d. h. dieser Allgemeinen Verkaufs-
bedingungen und der in den Formularen des Verkäufers angegebenen Bedingungen) als
vollständige und ausschließliche Vereinbarung annimmt. Allen weiteren oder anderen Be-
dingungen, die der Käufer in anderen Dokumenten (einschließlich, ohne hierauf beschränkt
zu sein, in der Bestellung des Käufers) vorschlägt, wird ausdrücklich widersprochen, ohne
dass es eines weiteren Widerspruchs bedarf; diese sind nicht wirksam und für den Verkäu-
fer nicht verbindlich. Mündliche oder schriftliche Zusicherungen, Gewährleistungen, Ge-
schäfts- oder Handelsbräuche, die nicht in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder
dem Vertrag enthalten sind, sind für die Parteien nicht verbindlich. Änderungen oder Er-
gänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind zwischen dem Käufer und dem
Verkäufer in Schriftform zu vereinbaren, wobei in dem entsprechenden Dokument aus-
drücklich anzugeben ist, dass diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen geändert werden.
Mit jeder Bestellung von Waren und Dienstleistungen bzw. jeder Entgegennahme von Wa-
ren oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vertrages versandt bzw. erbracht werden,
erklärt sich der Käufer mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen einverstanden.
3. Preise
Die Preise für Waren und Dienstleistungen sind die zum Zeitpunkt des Versands bzw. der
Erbringung der Dienstleistungen in der veröffentlichten Preisliste des Verkäufers angege-
benen Preise oder die ggf. anderweitig schriftlich angegebenen Preise, wobei alle angege-
benen Preise für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt ihrer schriftlichen
Angabe bzw. ihrer anderweitigen schriftlichen Festsetzung unverändert bleiben (außer im
Falle fehlerhafter oder fehlender Preise). Die angegebenen Preise umfassen nicht Ver-
sand-, Fracht- oder Transportkosten, Versicherungskosten, Prüfungs- und Inspektionskos-
ten, Legalisierungskosten und sonstige Kosten oder Aufwendungen, sofern nichts anderes
angegeben ist. Die Preise umfassen nur die Kosten für Standardverpackungen. Besondere
Wünsche des Käufers im Hinblick auf Abwicklung oder Verpackung sind mit zusätzlichen
Kosten verbunden. Sofern nicht anders vereinbart, sind Preise für Weiterverkaufsprodukte
(wie nachstehend in Ziffer 14 definiert) die Preise dieser Weiterverkaufsprodukte zum Zeit-
punkt ihres Versands an den Käufer. Der Käufer erkennt an, dass die Preise für die Waren
und Dienstleistungen auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen als den
ausschließlichen Verkaufsbedingungen festgesetzt wurden, und bestätigt somit, dass er
die Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse sowie die Versicherbarkeit der betreffenden
Risiken bei seinem Einverständnis mit den Preisen berücksichtigt hat.
4. Steuern
Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich aller lokalen, kommunalen, regionalen,
bundesstaatlichen, nationalen oder ausländischen Verkaufs-, Verbrauchs- oder sonstigen
Steuern oder Abgaben, die im Hinblick auf den Verkauf, Erwerb, die Lieferung, Lagerung,
Verarbeitung, Verwendung, den Verbrauch oder Transport von den Waren oder Dienstleis-
tungen zu entrichten sind. Alle staatlichen Abgaben, die auf die im Rahmen des Vertrages
angebotenen Waren oder Dienstleistungen erhoben werden, einschließlich, ohne hieraus
beschränkt zu sein, Verbrauchs-, Umsatz- und Einkommensteuern sowie Einfuhr- und Aus-
fuhrsteuern, sind vom Käufer zu entrichten, oder der Käufer hat dem Verkäufer stattdessen
eine Freistellungsbescheinigung vorzulegen, welche für die zuständige Steuerbehörde des
Verkäufers akzeptabel ist. Der Käufer erstattet dem Verkäufer jedoch alle Steuern, die die-
ser für den Verkauf der Waren oder Dienstleistungen entrichten muss, soweit die Freistel-
lungsbescheinigung der zuständigen Steuerbehörde aus irgendwelchen Gründen nicht ge-
nügt. Diese Steuererstattung hat innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Tag zu erfolgen,
an dem der Verkäufer erfährt, dass die Freistellungsbescheinigung ungültig ist.
5. Dokumentation
Der Verkäufer hat dem Käufer die Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen,
die im Angebot oder in der Bestellbestätigung näher bezeichnet sind. Weitere Kopien von
Standardinformationen und -dokumenten oder zusätzlich verlangte Daten oder Dokumente
werden dem Käufer unter Berechnung zusätzlicher Kosten zur Verfügung gestellt. Zu die-
sen Dokumenten gehören auch, ohne hierauf beschränkt zu sein, Zeichnungen, Spezifika-
tionen, Gebrauchsanleitungen, Schulungsunterlagen und sonstige Informationen, Abbil-
dungen oder Grafiken, die dem Käufer oder den Subunternehmern des Käufers zur Verfü-
gung gestellt werden. Die in den folgenden Absätzen angegebenen Begriffsbestimmungen
und Einschränkungen gelten unabhängig davon, auf welchem Medium diese Dokumente
zur Verfügung gestellt werden.
a. Kategorien von Dokumenten. Die Dokumente lassen sich in zwei Kategorien unterteilen:
Kategorie 1 umfasst alle Dokumente, welche die Standardfunktionalität und den Stan-
dardbetrieb der Produkte des Verkäufers beschreiben, allgemein als Gebrauchsanlei-
tungen bezeichnet, und nicht ausschließlich für den Käufer erstellt werden. Kategorie 2
umfasst alle Dokumente, die vom Verkäufer speziell für den Käufer erstellt werden, um
diesem die angemessene Nutzung der Waren oder Dienstleistungen gemäß dem Ver-
trag zu erleichtern.
b. Urheberrechte. Die Inhaberschaft der Urheberrechte an allen Dokumenten aller Katego-
rien verbleibt beim Verkäufer. Dem Käufer wird eine Lizenz dahingehend eingeräumt,
dass er ohne weitere Zustimmung des Verkäufers eine begrenzte Anzahl vollständiger
oder teilweiser Kopien eines Dokuments der Kategorie 1 anfertigen kann, solange auf
den Kopien die auf dem Originaldokument befindlichen Urheberrechts- und Markenhin-
weise abgebildet sind. Dem Käufer wird des Weiteren eine Lizenz dahingehend einge-
räumt, dass er eine begrenzte Anzahl vollständiger oder teilweiser Kopien von Doku-
menten der Kategorie 2 anfertigen kann, solange auf den Kopien die auf dem Original-
dokument befindlichen Urheberrechts- und Markenhinweise abgebildet sind.
c. Marken. Dem Käufer wird eine Lizenz dahingehend eingeräumt, dass er die Marken des
Verkäufers in Dokumenten verwenden darf, die vom Käufer zur Erleichterung der ange-
messenen Nutzung der im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellten Waren er-
stellt werden, solange der Umgang mit den Marken entsprechend den geltenden mar-
kenrechtlichen Bestimmungen der Rechtsordnungen erfolgt, in denen der Käufer ansäs-
sig ist, und die Marken eindeutig als Marken des Verkäufers gekennzeichnet werden.
Dokumente, die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, oder Kopien urheberrechtlich
geschützter Materialien, die vom Käufer gemäß den vorstehend unter „b“ angegebenen
Bestimmungen angefertigt werden, dürfen vom Käufer oder von Subunternehmern des
Käufers nur verwendet werden, um die angemessene Nutzung der im Rahmen des Vertra-
ges zur Verfügung gestellten Waren zu erleichtern. Diese Dokumente enthalten geschützte
und vertrauliche Informationen des Verkäufers und dürfen nicht ohne schriftliche Zustim-
mung des Verkäufers gegenüber Dritten offengelegt werden.
6. Vom Käufer verlangte Änderungen
Eine vom Käufer nach Abschluss des Vertrages verlangte Änderung, die den Zeitplan oder
sonstige Vorgaben für die zur Verfügung zu stellenden Waren oder Dienstleistungen betrifft
oder sich anderweitig auf den Geltungsbereich des Vertrages auswirkt, ist nur dann wirk-
sam und für den Verkäufer verbindlich, wenn (i) sie dem Verkäufer vom Käufer schriftlich
vorgelegt wurde und (ii) der Verkäufer dieser Änderung ausdrücklich zugestimmt hat. Alle
Kosten und Verzögerungen, die aufgrund dieser Änderung entstehen, werden allein vom
Verkäufer festgesetzt und sind für den Käufer verbindlich.
7. Beendigung, Aussetzung und Verstoß.
a. Sofern die Waren noch nicht versandt bzw. die Dienstleistungen noch nicht erbracht
wurden, kann der Käufer nach eigenem Ermessen seine Bestellung stornieren oder die
Erfüllung des Vertrages beenden oder aussetzen, indem er dies dem Verkäufer schrift-
lich mitteilt; dabei fallen die folgenden Kosten an, die allein vom Verkäufer festgesetzt
werden:
Der Käufer erstattet dem Verkäufer alle Stornogebühren, die diesem unmittelbar oder
mittelbar entstanden sind, einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, entgangene
Gewinne und alle Kosten und Aufwendungen, die dem Verkäufer im Rahmen der Vor-
bereitung der Waren und Dienstleistungen zur Erfüllung der Bestellung des Käufers ent-
standen sind. Des Weiteren fallen für alle stornierten Bestellungen Kosten für die Wie-
derauffüllung des Lagers an, die vom Verkäufer nach alleinigem Ermessen festzusetzen
sind und in jedem Fall mindestens zwanzig Prozent (20 %) des Kaufpreises für die Wa-
ren oder Dienstleistungen betragen.
Für kundenspezifische Bestellungen wird ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Sys-
tems eine Stornogebühr in Höhe von 100 % auf alle stornierten Waren oder Dienstleis-
tungen erhoben. Weiterhin behält sich der Verkäufer vor, dem Käufer eine Stornogebühr
in Höhe von bis zu hundert Prozent (100 %) des Kaufpreises der Waren oder Dienstleis-
tungen zu berechnen, wobei die genaue Höhe dieser Stornogebühr im alleinigen Ermes-
sen des Verkäufers liegt. Stornogebühren werden dem Käufer mitgeteilt und der Ver-
käufer ist berechtigt, (neben etwaigen anderen Ansprüchen, die er gemäß dieser Ziffer
hat) die Stornogebühr für den Fall zu behalten, dass der Käufer diese kundenspezifische
Bestellung storniert.
b. Sofern der Käufer eine Zahlung an den Verkäufer für gelieferte Waren oder erbrachte
Dienstleistungen nicht leistet oder in wesentlichem Umfang gegen Bestimmungen die-
ses Vertrages verstößt, kann der Verkäufer einzelne oder alle der folgenden Maßnah-
men ergreifen: Aussetzung oder Einstellung der Lieferung von Waren oder Erbringung
von Dienstleistungen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung beim Verkäufer, frist-
lose Kündigung des Vertrages oder Erklärung, dass alle ausstehenden Beträge sofort
zur Zahlung fällig sind.
c. Sofern der Käufer Beträge an den Verkäufer bei Fälligkeit nicht zahlt oder eine freiwillige
Vereinbarung mit seinen Gläubigern abschließt oder sofern ein Zwangsverwalter bestellt
oder ein Antrag auf Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Käufers, auf Liquida-
tion des Vermögens des Käufers oder ein Insolvenzantrag gestellt wird oder der Käufer
einer Auflösung seines Unternehmens zustimmt oder entsprechende Maßnahmen er-
greift oder entsprechende Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden, der Käufer insolvent
wird, einen Insolvenzantrag stellt oder anderweitig seine Unfähigkeit einräumt, seine
Schulden bei Fälligkeit zu zahlen, oder sofern der Verkäufer Grund zu der Annahme hat,
dass der Käufer nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit an den Verkäufer zu
zahlen, werden alle vom Käufer geschuldeten Beträge umgehend zur Zahlung fällig und
der Verkäufer ist berechtigt, die Herstellung oder Lieferung der Waren und die Erbrin-
gung der Dienstleistungen so lange auszusetzen, bis zum Eingang der vollständigen
Zahlung beim Verkäufer, oder die Herstellung oder Lieferung von Waren oder Erbrin-
gung von Dienstleistungen vollständig oder teilweise einzustellen, auszusetzen oder zu
beenden, ohne dass ihm dadurch Verbindlichkeiten gegenüber dem Käufer entstehen.
d. Verrechnung. Der Verkäufer kann alle Zahlungen, die er vom Käufer erhält, mit anderen
überfälligen Beträgen verrechnen, die dem Verkäufer oder mit ihm verbundenen Unter-
nehmen vom Käufer oder mit diesem verbundenen Unternehmen geschuldet werden.
8. Kredit
Die Höhe des Kredits, den der Verkäufer dem Käufer einräumt, ist abhängig davon, wie
der Verkäufer die Fähigkeit und Bereitschaft des Käufers zur umgehenden Bezahlung der
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Waren einschätzt, die dieser im Rahmen des Vertrages erhält. Sofern sich nach Auffas-
sung des Verkäufers die Finanzlage des Käufers wesentlich verschlechtert hat und/oder
der Käufer die Waren und/oder Dienstleistungen, die zuvor im Rahmen des Vertrages
und/oder anderer Vereinbarungen mit dem Verkäufer geliefert bzw. erbracht wurden, nicht
innerhalb der vereinbarten Zeit vollständig bezahlt hat, behält sich der Verkäufer vor, den
dem Käufer eingeräumten Kredit zu widerrufen und/oder die Erfüllung dieser und/oder an-
derer Bestellungen von Waren und Dienstleistungen einzustellen, ohne dass ihm dadurch
Verbindlichkeiten gegenüber dem Käufer entstehen.
9. Überprüfung
Der Käufer ist verpflichtet, die Waren umgehend nach Erhalt und die Dienstleistungen um-
gehend nach Erbringung zu überprüfen. Der Käufer kann die Annahme von Waren oder
Dienstleistungen verweigern, wenn er einen Mangel feststellt, der den Wert der Waren oder
Dienstleistungen erheblich beeinträchtigt; Ansprüche aufgrund wesentlicher Mängel sind
umgehend zu erheben, spätestens jedoch fünf (5) Geschäftstage nach Eingang der Waren
beim Käufer bzw. Erbringung der Dienstleistungen durch den Verkäufer, andernfalls gilt
dies als Verzicht des Käufers auf diese Ansprüche. Geringfügige Mängel sind von den gel-
tenden, standardmäßig eingeräumten und beschränkten Gewährleistungen des Verkäu-
fers abgedeckt. Ansprüche aufgrund von Fehlmengen sind gegenüber dem Verkäufer um-
gehend geltend zu machen, spätestens jedoch fünf (5) Geschäftstage nach Eingang der
Waren beim Käufer, andernfalls gilt dies als Verzicht des Käufers auf diesen Anspruch
gegenüber dem Verkäufer. Soweit Fehlmengen oder Mängel der Waren während des
Transports entstanden sind, kann der Käufer lediglich Ansprüche gegenüber dem Trans-
portunternehmen geltend machen. In keinem Fall haftet der Verkäufer für Verluste oder
Schäden, die während des Transports entstehen.
10. Transport und Gefahrübergang
Alle Verkäufe erfolgen 'Ab Werk' (im Sinne der Incoterms 2010) von der Betriebsstätte des
Verkäufers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Transportverträge werden
vom Verkäufer für Rechnung des Käufers abgeschlossen. Alle Ansprüche aufgrund von
Verlusten oder Schäden nach Übergang der Gefahr des Untergangs auf den Käufer sind
vom Käufer gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen. Der Käufer haftet
gegenüber dem Verkäufer für den vollständigen Preis der Waren und Dienstleistungen,
unabhängig davon, ob beim Transport Verluste oder Schäden entstanden sind. Unbescha-
det der vorstehenden Bestimmungen behält sich der Verkäufer vor, den Warentransport zu
stoppen.
a. Transportkosten: Transportkosten werden vom Käufer übernommen. Der Verkäufer
wählt das Transportunternehmen aus. Voll versicherbare Werte sind mit den vom Käufer
für diese Werte gezahlten Versicherungsprämien zu deklarieren. Versand- und Versi-
cherungskosten werden vom Verkäufer vorgestreckt und zur Rechnung des Käufers hin-
zugefügt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
b. Zeitpläne: Bei den vom Verkäufer angegebenen Daten handelt es sich um Schätzungen
auf Grundlage der vom Käufer zum Zeitpunkt der Bestellannahme mitgeteilten Vorga-
ben. Verzögerungen im Hinblick auf den Erhalt von Zustimmungserklärungen und/oder
Informationen sowie Änderungen, die zu Verzögerungen führen, oder erbetene Ände-
rungen des Zeitplans können mit zusätzlichen Kosten für den Verkäufer verbunden sein.
Entsprechend hat der Verkäufer zusätzlich zu den Bestimmungen in nachstehendem
Absatz „c“ Anspruch auf Fristverlängerung und Kostenerstattung. Die Preisänderung ist
gleichmäßig auf alle noch auszustellenden Rechnungen umzulegen.
c. Anpassung: Alle Preisangaben basieren auf planmäßigem Versand innerhalb von zwölf
(12) Monaten ab Bestellannahme. Abweichungen von den angegebenen Lieferterminen,
die allein vom Verkäufer zu verantworten sind, werden nicht angepasst.
11. Lieferung von Waren oder Dienstleistungen
Der Verkäufer unternimmt angemessene Anstrengungen, die Waren und Dienstleistungen
zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Termin oder innerhalb der zwischen den Par-
teien vereinbarten Frist zu liefern bzw. zu erbringen; dabei ist der Liefer- bzw. Leistungs-
termin jedoch nicht ausschlaggebend und der Verkäufer haftet nicht für Verluste oder Kos-
ten jeglicher Art, die durch verspätete Lieferung oder Leistung verursacht werden. Der Ver-
käufer unternimmt angemessene Anstrengungen dahingehend, die Lieferverfahren des
Käufers einzuhalten. Ist der Käufer nicht in der Lage oder nicht bereit, die vertragsgemäße
Lieferung der Waren anzunehmen, so kann der Verkäufer die Waren zurückbehalten und
sie nach alleinigem Ermessen und auf Kosten des Käufers lagern bzw. lagern lassen und
versichern. Lagert der Verkäufer die Waren selbst, so kann er dem Käufer Gebühren für
die Lagerung in Höhe seiner jeweils geltenden Regelsätze berechnen. Die Zurückbehal-
tung oder der Versand von Waren zur Lagerung ist als vertragsgemäße Lieferung dieser
Waren an den Käufer für alle Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
anzusehen. Ist der Käufer aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage oder nicht bereit,
die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistungen anzunehmen, so unternimmt der Ver-
käufer angemessene Anstrengungen, die Dienstleistungen so bald als möglich nach Be-
stätigung des Datums, zu dem der Käufer zur Annahme der Dienstleistungen bereit ist,
jedoch mit einer Vorlaufzeit von mindestens vierzehn (14) Tagen nach schriftlicher Ankün-
digung, zu erbringen. Liegt ein Zeitraum von mehr als dreißig (30) Tagen zwischen diesem
Datum und dem im Vertrag angegebenen Datum, so ist der Verkäufer berechtigt, dem Käu-
fer die Dienstleistungen so in Rechnung zu stellen und entsprechende Zahlung zu verlan-
gen, als wären sie vollständig erbracht worden; außerdem ist der Verkäufer berechtigt, dem
Käufer nach Erbringung der Dienstleistungen eventuelle Zusatzkosten in Rechnung zu stel-
len, die aufgrund der Verzögerung entstanden sind.
12. Zahlungen
Bestellungen in einem Gesamtwert von weniger als USD 30.000 sind im Voraus oder in
bestimmten Fällen, mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers, auch netto Kasse gegen
Vorlage der Frachtpapiere durch unwiderrufliche, bestätigte Akkreditive zu bezahlen. Bei
Bestellungen in einem Gesamtwert von mindestens USD 30.000 hat der Käufer nach An-
nahme der Bestellung durch den Verkäufer eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamt-
betrags zu leisten. Die Zahlung des Restbetrags hat gegen Rechnung bis zu dem in der
Bestellbestätigung des Verkäufers angegebenen Fälligkeitsdatum zu erfolgen. Rechnun-
gen werden vom Verkäufer zum Versanddatum, zum Datum der Erbringung der Dienstleis-
tungen oder zum Datum des Beginns des sog. Service-Plans ausgestellt. Dem Verkäufer
geschuldete Zahlungen sind auf das vom Verkäufer angegebene Bankkonto zu überwei-
sen. Alle Zahlungen sind in der Währung zu leisten, die in der Bestellbestätigung des Ver-
käufers angegeben ist. Alle Rechnungen gelten als vom Käufer angenommen, sofern der
Verkäufer nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen ab Rechnungsdatum eine anders-
lautende schriftliche Mitteilung erhält. Rechnungsbeträge sind vom Käufer vollständig und
ohne Abzüge oder Aufrechnung zu zahlen. Für Beträge, die der Käufer dem Verkäufer
schuldet und die nicht innerhalb der angegebenen Frist gezahlt wurden, kann eine monat-
liche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,5 % berechnet werden, wobei der gesetzlich zu-
lässige Höchstbetrag nicht überschritten werden darf. Wurde ein Anwalt mit der Eintreibung
überfälliger Beträge beauftragt, so hat der Käufer dem Verkäufer alle Kosten der Eintrei-
bung und damit verbundenen Anwaltsgebühren zu erstatten (wobei diese Kosten mindes-
tens dreißig (30 %) der überfälligen Zahlung betragen). Der Verkäufer kann alle Beträge,
die er vom Käufer erhält, zunächst für die Zahlung entsprechender Kosten und Aufwen-
dungen verwenden, anschließend für aufgelaufene Zinsen und danach in chronologischer
Reihenfolge für alle anderen dem Verkäufer geschuldeten Beträge, angefangen mit den
ältesten, und zwar ungeachtet etwaiger Streitigkeiten und unabhängig davon, ob der Käu-
fer die Zahlung bestimmten Rechnungen zugeordnet hat.
13. Rechte des Verkäufers bis zur Zahlung durch den Käufer
Bis zur vollständigen Zahlung aller Beträge verwahrt der Käufer die Waren und die mit
deren Verkauf erzielten Erträge treuhänderisch für den Verkäufer, und der Verkäufer ist
berechtigt, das Betriebsgelände und die Räumlichkeiten des Käufers zu angemessenen
Zeiten zu betreten, um die Waren zu überprüfen und zu entfernen; verkauft der Käufer die
Waren weiter, kann er diese als Vertreter des Verkäufers im gewöhnlichen Geschäftsbe-
trieb verkaufen, es sei denn der Verkäufer entzieht dem Käufer die entsprechende Voll-
macht durch schriftliche Mitteilung. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kann
der Verkäufer die Zahlung des Preises für die Waren oder Dienstleistungen jederzeit ein-
klagen, bis er die vollständige Zahlung erhalten hat.
14. Weiterverkaufsprodukte; Fremdbestandteile
a. „Weiterverkaufsprodukte“ sind Artikel, die zusammen mit den Waren des Verkäufers
verkauft werden und nicht vom Verkäufer hergestellt werden, sondern aus Kulanz an
den Käufer geliefert werden. Die Verpflichtung des Verkäufers in Bezug auf Weiterver-
kaufsprodukte beschränkt sich darauf, angemessene kaufmännische Anstrengungen im
Hinblick auf deren Beschaffung und Versand zu unternehmen. Sofern nicht anders ver-
einbart, verstehen sich alle Preise frei Frachtführer am Produktionsstandort des Herstel-
lers der Weiterverkaufsprodukte. Die Standarddokumentation ist ausschließlich die vom
Hersteller der Weiterverkaufsprodukte zur Verfügung gestellte Dokumentation. Der Käu-
fer erklärt sich damit einverstanden, dass der Verkäufer nicht für Weiterverkaufsprodukte
haftet, auf die er nicht unmittelbaren Einfluss hat, und auch nicht in einem Umfang, der
über die für die Erfüllung der obenstehenden Verpflichtung hinausgeht; der Verkäufer
haftet nicht für vom Hersteller der Weiterverkaufsprodukte verursachte Verzögerungen.
b. Unbeschadet abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingun-
gen gilt Folgendes: Soweit Waren, Bestandteile oder Teile der Waren von Dritten und
nicht vom Verkäufer oder mit ihm verbundenen Unternehmen hergestellt wurden
(„Fremdbestandteile“), richtet sich für diese Fremdbestandteile der Gewährleistungsum-
fang und die Gewährleistungsbedingungen nach der Gewährleistung des Originalher-
stellers. Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für Mängel an diesen Fremdbestandteilen,
wobei er jedoch auf Verlangen des Käufers und soweit möglich jegliche Gewährleis-
tungsansprüche und sonstigen Rechte im Hinblick auf mangelhafte Bestandteile, die der
Verkäufer möglicherweise gegenüber seinem Lieferanten hat, an den Käufer weiterge-
ben wird.
c. DER VERKÄUFER ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHRLEISTUNG FÜR WEITERVER-
KAUFSPRODUKTE ODER FREMDBESTANDTEILE, WEDER AUSDRÜCKLICH
NOCH STILLSCHWEIGEND, INSBESONDERE KEINE GEWÄHRLEISTUNG DER
VERKÄUFLICHKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DIE
EINZIGE GEWÄHRLEISTUNG IST DIE GEWÄHRLEISTUNG, DIE GEGEBENEN-
FALLS VOM HERSTELLER DES WEITERVERKAUFSPRODUKTS ODER DES
FREMDBESTANDTEILS ÜBERNOMMEN WIRD. Der Käufer erklärt sich einverstanden,
dass er im Falle eines Verstoßes des Verkäufers gegen dessen vorstehend angegebene
Verpflichtungen ALLEIN UND AUSSCHLIESSLICH ANSPRUCH hat auf die Differenz
zwischen dem Preis, den der Hersteller dem Verkäufer für die Weiterverkaufsprodukte
oder Fremdbestandteile berechnet, die Gegenstand des Verstoßes sind, und dem Preis,
den der Verkäufer dem Käufer für diese Weiterverkaufsprodukte oder Fremdbestand-
teile berechnet.
15. Beschränkte Gewährleistung.
a. Der Verkäufer gewährleistet lediglich gegenüber seinem ursprünglichen Kunden, dass
(i) die Waren und ihre vom Verkäufer hergestellten Bestandteile für einen Zeitraum von
entweder bis zu zwölf (12) Monaten ab dem Tag der Inbetriebnahme oder achtzehn (18)
Monaten ab dem Versanddatum, frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind; und
(ii) die Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis erbracht werden.
Sofern innerhalb der angegebenen Gewährleistungsfrist festgestellt wird, dass die Wa-
ren nicht mit den Spezifikationen übereinstimmen oder Material- oder Verarbeitungsfeh-
ler aufweisen oder die Dienstleistungen nicht entsprechend der Gewährleistung erbracht
werden, ist der Verkäufer umgehend schriftlich zu informieren, wobei diese Mitteilung
spätestens zwanzig (20) Monate nach dem Versanddatum der Waren bzw. zwölf (12)
Monate nach dem Tag, an dem die Dienstleistungen erbracht wurden, eingehen muss.
Die vorstehende Gewährleistung gilt nicht für Waren oder Dienstleistungen, die der Ver-
käufer nach alleinigem Ermessen für beschädigt erachtet infolge von (i) Fehlgebrauch,
Fahrlässigkeit oder Unfällen; (ii) unsachgemäßem Gebrauch oder unsachgemäßer In-
stallation, Lagerung oder Verwendung; (iii) unsachgemäßer oder unangemessener War-
tung oder Kalibrierung; (iv) Betrieb außerhalb der veröffentlichten umweltbezogenen
Spezifikationen; (v) Schäden aufgrund von Katastrophen wie Feuer, Überschwemmung,
Sturm und Blitzschlag (vi) unangemessener Standortvorbereitung oder -wartung;
(vii) unbefugten Reparaturen oder unbefugtem Austausch oder Verwendung von Teilen
oder Verbrauchsmaterialien, die nicht vom Verkäufer geliefert oder empfohlen werden;
(viii) Änderungen, die fahrlässig oder anderweitig unangemessen von anderen Perso-
nen als dem Verkäufer vorgenommen werden; (ix) vom Käufer zur Verfügung gestellter
Software oder entsprechendem Zubehör; oder (x) des Gebrauchs in Verbindung oder in
Ankoppelung mit nicht genehmigten Zubehör- oder Zusatzteilen.
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Übersetzung aus dem Englischen
b. Stellt der Verkäufer fest, dass die Waren oder Dienstleistungen nicht der Gewährleistung
entsprechen, so wird er innerhalb angemessener Zeit nach Mitteilung eines Gewährleis-
tungsanspruchs durch den Käufer etwaige Nichtübereinstimmungen mit den Spezifika-
tionen oder etwaige Material- oder Verarbeitungsfehler nachbessern bzw. beseitigen o-
der die Waren stattdessen nach alleinigem Ermessen austauschen. Die Pflicht des Ver-
käufers im Hinblick auf diese Waren oder Dienstleistungen ist begrenzt auf den Aus-
tausch oder die Reparatur der nicht konformen Waren oder Dienstleistungen (nur Teile
und Arbeitskräfte) und steht unter der Voraussetzung, dass der Käufer die betreffenden
Waren umgehend an den Verkäufer auf dessen Verlangen zurückgibt. Der Verkäufer
erstattet nach alleinigem Ermessen alle oder einen Teil der Kosten, die er für Dienstleis-
tungen berechnet hat, die nach seinem billigen Ermessen nicht entsprechend der aus-
drücklichen Gewährleistung erbracht wurden. In keinem Fall haftet der Verkäufer für Fol-
geschäden oder beiläufig entstandene, indirekte oder besondere Schäden oder für
Transport-, Installations-, Anpassungs- oder sonstige Kosten, die im Zusammenhang
mit diesen Waren oder Dienstleistungen entstehen können. Alle Leistungen im Rahmen
der Gewährleistung werden von den Mitarbeitern oder autorisierten Vertretern des Ver-
käufers erbracht. Stellt der Verkäufer fest, dass die Waren oder Dienstleistungen nicht
die Gewährleistung verletzt haben oder die Verletzung der Gewährleistung nicht allein
vom Verkäufer verursacht wurde, dann hat der Käufer dem Verkäufer den Zeitaufwand
sowie die Kosten und Ausgaben zu erstatten, die diesem im Zusammenhang mit der
Bearbeitung des Gewährleistungsanspruchs des Käufers entstanden sind. Bevor der
Verkäufer verpflichtet ist, Leistungen im Rahmen einer beschränkten Gewährleistung
gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu erbringen, muss der Käufer alle
Rechnungen des Verkäufers vollständig bezahlt haben, unabhängig davon, ob diese
sich konkret auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beziehen oder nicht.
c. Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für (i) den störungs- oder fehlerfreien
Betrieb der Waren; (ii) die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Waren, außer ihrer Fähig-
keit, die Spezifikationen des Verkäufers zu erfüllen; (iii) die Entfernung oder Installation
der Waren von bzw. an einem Standort oder einem Verfahren oder die Eignung einer
Installationsumgebung; (iv) die elektronischen Bestandteile der Waren oder des damit
verbundenen Zubehörs (einschließlich, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, Leiter-
platten und Schaltkreise); (v) die Wartung und Anpassung der Waren, geringfügige Re-
paraturen an den Waren und sonstige notwendige Überprüfungen derselben, sei es prä-
ventiv oder anderweitig; (vi) die Nutzung der Waren unter unangemessenen Bedingun-
gen oder nicht in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung; oder (vii) die Nutzung der
Waren im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Kernkraftanlage.
d. AUSSCHLIESSLICHE RECHTSMITTEL BEI VERLETZUNG DER GEWÄHRLEIS-
TUNG. DER VERKÄUFER SCHLIESST ALLE SONSTIGEN ZUSICHERUNGEN ODER
GEWÄHRLEISTUNGEN IM HINBLICK AUF DIE IM RAHMEN DIESER ALLGEMEINEN
VERKAUFSBEDINGUNGEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN WAREN UND
DIENSTLEISTUNGEN AUS, GLEICH OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEI-
GEND, GESETZLICH, GEWOHNHEITSRECHTLICH, MÜNDLICH, SCHRIFTLICH O-
DER ANDERWEITIG, INSBESONDERE AUCH, OHNE JEDOCH HIERAUF BE-
SCHRÄNKT ZU SEIN, GEWÄHRLEISTUNGEN DER VERKÄUFLICHKEIT, EIGNUNG
FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, STÖRUNGSFREIEN NUTZUNG, QUALITÄT,
RICHTIGKEIT, VOLLSTÄNDIGKEIT, EIGNUNG DES DAMIT HERGESTELLTEN AR-
BEITSERGEBNISSES ODER DASS DIE WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN BE-
STIMMTE ERGEBNISSE HERVORBRINGEN, IN VERBINDUNG MIT ANDEREN BE-
STANDTEILEN ODER ALS INTEGRIERTES SYSTEM FUNKTIONIEREN ODER BE-
STIMMTE ZWECKE ODER ERFORDERNISSE DES KÄUFERS ERFÜLLEN. DER
VERKÄUFER GIBT KEINE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GE-
WÄHRLEISTUNG BEZÜGLICH DES DESIGNS, DES VERKAUFS, DER INSTALLA-
TION ODER DER VERWENDUNG SEINER PRODUKTE AB. DIE GEWÄHRLEISTUN-
GEN DES VERKÄUFERS WERDEN NICHT DADURCH ERWEITERT UND ES ERGIBT
SICH AUCH KEINE PFLICHT ODER HAFTUNG DES VERKÄUFERS DARAUS, DASS
DER VERKÄUFER TECHNISCHE ANWEISUNGEN, ANLAGEN, EINRICHTUNGEN O-
DER DIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT WAREN ODER DIENSTLEIS-
TUNGEN ERTEILT BZW. ZUR VERFÜGUNG STELLT.
16. Pflichten des Käufers
a. Der Käufer hat alle geltenden Gesetze in Bezug auf die Bestellung, den Erhalt und die
Nutzung der Waren und Dienstleistungen zu befolgen.
b. Der Käufer hat mit dem Verkäufer in allen mit den Dienstleistungen verbundenen Ange-
legenheiten zusammenzuarbeiten und ihm ausreichenden Zugang zu dem Standort, an
dem die Dienstleistungen erbracht werden, und zu den Büros und sonstigen Räumlich-
keiten und Lagern, wie dies der Verkäufer im Zusammenhang mit der Erbringung der
Dienstleistungen billigerweise verlangen kann, zu gewähren. Der Käufer stellt sicher,
dass der Verkäufer ausreichend Zugang zu angemessenen Versorgungsleistungen hat,
und ist verpflichtet, alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen
für die Dienstleistungen einzuholen und aufrechtzuerhalten.
c. Der Käufer stellt sicher, dass alle Standorte, an denen Dienstleistungen erbracht werden
(außer den Standorten des Verkäufers) sicher und gefahrenfrei sind und dass die Ar-
beitsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit
der Mitarbeiter des Verkäufers oder der Mitarbeiter seiner Vertreter oder Vertragspartner
haben; ferner stellt der Käufer den Verkäufer frei von allen Ansprüchen, Verlusten, Schä-
den, Kosten oder Verletzungen jeglicher Art, die dem Verkäufer, seinen Mitarbeitern o-
der Dritten aus oder im Hinblick auf die Erbringung der Dienstleistungen vor Ort entste-
hen, außer soweit diese durch fahrlässiges Verhalten des Verkäufers verursacht wur-
den. Der Käufer erkennt an, dass natürliche Personen, die Dienstleistungen erbringen,
berechtigt sind, die Erbringung einer Dienstleistung abzulehnen oder zu verweigern,
wenn sie der Ansicht sind, dass damit ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko verbun-
den ist, wobei eine solche Ablehnung keine Verletzung von Pflichten des Verkäufers
darstellt.
d. Sofern nichts anderes ausdrücklich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ange-
geben ist und soweit gesetzlich zulässig, wird der Käufer den Verkäufer und seine lei-
tenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Vertragspartner in vollem Umfang von
allen Ansprüchen Dritter freistellen, einschließlich aller Anwalts- und Gerichtsgebühren,
Kosten und Aufwendungen für Schäden, Verletzungen, Kosten oder entgangene Vor-
teile, Erträge, Geschäftsmöglichkeiten oder Gewinne oder andere Verluste, ob aufgrund
von Fahrlässigkeit oder aus anderen Gründen, aus oder im Zusammenhang mit den
Waren oder Dienstleistungen oder anderweitig aus oder im Zusammenhang mit dem
Vertrag entstanden.
17. Höhere Gewalt
Der Verkäufer haftet nicht für die Nichterfüllung des Vertrages oder für direkte Schäden
oder Folgeschäden, die entweder unmittelbar oder mittelbar entstehen, infolge von: (i) Na-
turereignissen, einschließlich, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, Naturkatastrophen
wie Überschwemmungen, Erdbeben oder Wirbelstürmen; (ii) Liefer- oder Transportausfäl-
len oder Regierungsmaßnahmen; (iii) Schäden aufgrund oder im Rahmen von Arbeits-
kämpfen, Streiks, Unruhen, Aufständen, Aufruhr oder Krieg; (iv) Schäden oder Funktions-
störungen aufgrund unterbrochener Stromzufuhr, Überspannung, Frequenzstörungen, au-
ßergewöhnliche Schocks oder Stromschäden; (v) Unfällen, Feuer- oder Wasserschäden,
korrosiver Atmosphäre oder anderen über die gewöhnliche Nutzung hinausgehenden
Gründen; oder (vi) anderen Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers
sind.
18. Bereitstellung von Software
Wird im Rahmen des Vertrages Software bereitgestellt, wird dem Käufer eine nicht exklu-
sive, nicht übertragbare, gebührenfreie Lizenz eingeräumt, die ausschließlich die Nutzung
der mit dem System des Verkäufers bereitgestellten Software des Verkäufers durch den
Käufer umfasst. Im Rahmen dieser Lizenz ist der Käufer berechtigt, (a) die Software des
Verkäufers mit dem bereitgestellten System des Verkäufers zu nutzen; (b) die Software
des Verkäufers zu Sicherungszwecken im Hinblick auf die Nutzung der Software des Ver-
käufers durch den Käufer auf dem bereitgestellten System des Verkäufers in ein maschi-
nenlesbares oder gedrucktes Format zu kopieren; und (c) ausschließlich zu Archivierungs-
zwecken eine zusätzliche Kopie der Software zu erstellen.
19. Patente
Der Verkäufer wird den Käufer gegen Klagen Dritter, mit denen sie eine Verletzung eines
gültigen Patents der Vereinigten Staaten durch die vom Verkäufer hergestellten und ver-
kauften Waren oder die vom Verkäufer erbrachten Dienstleistungen gemäß einer Entschei-
dung eines Bundesgerichts in den Vereinigten Staaten zu ihren Gunsten geltend machen,
verteidigen und den Käufer diesbezüglich schadlos halten; dies gilt jedoch nur, wenn der
Käufer den Verkäufer innerhalb von fünf (5) Tagen nach Eingang der Klage beim Käufer
schriftlich von einem solchen Anspruch in Kenntnis setzt und dem Verkäufer danach die
notwendigen Befugnisse einräumt und die notwendigen Informationen und unterstützen-
den Maßnahmen für die Verteidigung gegen eine solche Klage gewährt. Sofern im Rahmen
einer solchen Klage festgestellt wird, dass die vom Verkäufer hergestellten Waren oder
erbrachten Dienstleistungen tatsächlich eine Patentverletzung begründen und deren Nut-
zung untersagt wird, ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, die Waren oder Dienstleistun-
gen auf eigene Kosten so abzuändern, dass diese nicht länger eine Verletzung begründen
oder, sofern diese nicht abgeändert werden können, dem Käufer den Kaufpreis für die die
Verletzung begründenden Hard- und Softwareartikel zu erstatten und diese auf alleinige
Kosten des Verkäufers zu entfernen. Der Käufer stimmt zu, dass der Verkäufer nicht haftet
und der Käufer den Verkäufer in vollem Umfang schadlos hält, wenn die Verletzung auf der
Nutzung der Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht vom Verkäufer her-
gestellten Waren oder auf deren Nutzung auf eine vom Verkäufer nicht vorgesehene Weise
beruht oder wenn die Waren vom Käufer in einer Weise eingesetzt wurden oder vom oder
für den Käufer in einer Weise abgeändert wurden, durch die eine Verletzung begründet
wird.
20. Geistiges Eigentum
Alle im Eigentum des Verkäufers stehende gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit
den Produkten oder Dienstleistungen des Verkäufers, einschließlich aller Patentrechte, Ur-
heberrechte, Marken, Geschäftsgeheimnisse sowie des sonstigen geistigen Eigentums
und aller Erfindungen und Softwaren verbleiben im Eigentum des Verkäufers (oder der
verbundenen Unternehmen des Verkäufers), und zwar auch nach vollständiger Erfüllung
oder Beendigung des Vertrages. Der Käufer erkennt an und stimmt zu, dass der Verkäufer
die gesamte im Rahmen des Vertrages bereitgestellte Software nicht verkauft, sondern
lediglich eine entsprechende Lizenz einräumt. Der Käufer erkennt an, dass alle Waren und
die gesamte Software (ausgenommen Firmware, Software und andere Artikel, die im Ei-
gentum Dritter stehen) sowie das gesamte mit diesen Waren und dieser Software verbun-
dene geistige Eigentum, einschließlich des gesamten Codes sowie aller Inhalte, Protokolle
und Dokumentationen, die vom Verkäufer in Verbindung mit den Waren und der Software
(für das Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer) bereitgestellt werden, im Ei-
gentum des Verkäufers und der mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen stehen und
durch internationale Urheberrechte, Marken, Patente und andere Schutzrechte und Ge-
setze in Verbindung mit Gewerblichen Schutzrechten sowie durch entsprechende Geset-
zen verschiedener Länder, in denen der Verkäufer und seine verbundenen Unternehmen
ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen, geschützt sind. „Gewerbliche Schutzrechte“ bezeich-
net zusammenfassend Rechte im Hinblick auf Patente, Marken, Urheberrechte und Ge-
schäftsgeheimnisse sowie alle anderen in einem Land oder einer Rechtsordnung auf der
ganzen Welt anerkannten Rechte im Hinblick auf geistiges Eigentum bzw. Schutzrechte,
einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, Urheberpersönlichkeitsrechte oder ähnli-
cher Rechte. Dem Käufer ist es nicht gestattet, Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder
andere Schutzrechte zu löschen, zu ändern oder zu entfernen, die der Verkäufer an den
Waren angebracht oder in die Software eingefügt hat. Dem Käufer ist es nicht gestattet,
die Waren oder die Software aus irgendeinem Grund zu modifizieren, zu dekompilieren, zu
zerlegen, sie einem Reverse-Engineering-Prozess zu unterziehen oder anderweitig ausei-
nanderzunehmen oder einen entsprechenden Versuch zu unternehmen. Dem Käufer ist es
ferner nicht gestattet, auf den Source Code zuzugreifen, diesen zu erstellen oder in irgend-
einer Weise zu modifizieren. Der Käufer ist nicht berechtigt oder befugt, von den Waren
oder der Software abgeleitete Werke zu erstellen. Der Käufer wird (auf Kosten des Verkäu-
fers) vom Verkäufer nach vernünftigem Ermessen geforderte Maßnahmen ergreifen, um
die Gewerblichen Schutzrechte des Verkäufers und seiner verbundenen Unternehmen zu
begründen, zu verfolgen und zu verteidigen. Alle Modifikationen oder Verbesserungen der
Waren oder der Software verbleiben im alleinigen Eigentum des Verkäufers. Alle nicht aus-
drücklich im Vertrag eingeräumten Gewerblichen Schutzrechte sind ausdrücklich dem Ver-
käufer vorbehalten.
Datum: 1. Januar 2017
4
Übersetzung aus dem Englischen
21. Geheimhaltung
Der Verkäufer und der Käufer werden ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des je-
weils anderen (a) weder vertrauliche, rechtlich geschützte oder kaufmännisch sensible In-
formationen des anderen, mit denen die Partei im Laufe dieses Verhältnisses ggf. in Kon-
takt gerät, Personen gegenüber offenlegen, bei denen es sich nicht um die Funktionsträger
(officers), Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer handelt, denen diese im Zusammen-
hang mit der Durchführung des Vertrages bekannt sein müssen und die diese Geheimhal-
tungspflichten als verbindlich anerkannt haben, (b) noch die vertraulichen Informationen
des anderen für andere Zwecke als für die Durchführung des Vertrages verwenden. Zu den
vertraulichen Informationen können insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, alle
Daten, Karten, Berichte, Zeichnungen, Spezifikationen, Aufzeichnungen, technischen In-
formationen und Computerprograme/-software gehören, die den Geschäftsbetrieb, die Pro-
zesse oder Ausrüstung einer Partei betreffen und von einer Partei im Zusammenhang mit
dem Vertrag bereitgestellt und/oder erworben oder eingesetzt werden, es sei denn diese
vertraulichen Informationen waren der empfangenden Partei bereits bekannt, sind für Per-
sonen öffentlich zugänglich, wurden von einer Partei rechtmäßig von einem Dritten oder
aus einer anderen Quelle erlangt oder sind kraft Gesetzes oder im Rahmen eines rechtli-
chen Verfahrens offenzulegen; dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die empfan-
gende Partei die andere Partei umgehend von einer solchen Offenlegung in Kenntnis setzt,
bevor diese erfolgt, und jeden Versuch der offenlegenden Partei, eine solche Offenlegung
zu verhindern, unterstützt. Zu den geschützten Informationen gehören insbesondere, ohne
hierauf beschränkt zu sein, Know-how, Informationen oder Daten, gleich in welcher Form
diese vorliegen, die in Verbindung mit dem Geschäftsbetrieb einer Partei stehen, ein-
schließlich Informationen zur Preisgestaltung, Marketing-Informationen, allgemeine Ge-
schäftsbedingungen beabsichtigter oder tatsächlicher Vereinbarungen zwischen den Par-
teien und ihren Kunden sowie die Richtlinien und Praktiken der Parteien.
22. Allgemeine Bestimmungen
a. Außer den im Vertrag genannten bestehen keine ausdrücklichen oder stillschweigenden
Absprachen, Vereinbarungen oder Zusicherungen.
b. Klagen, gleich welcher Art, die sich aus Rechtsgeschäften unter diesem Vertrag erge-
ben, dürfen von keiner Partei mehr als zwei (2) Jahre nach Entstehung des Klagegrun-
des erhoben werden.
c. Der Vertrag wird gemäß dem Recht des Staates (und gegebenenfalls dem Recht des
Bundesstaates oder der Region) des Hauptsitzes des Verkäufers (wie aus der Adresse
in den Formularen des Verkäufers ersichtlich) unter Ausschluss der Bestimmungen des
Kollisionsrechts, das zu einer Anwendung eines anderen Rechts führen könnte, ge-
schlossen und ausgelegt. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge
über den Internationalen Warenkauf (CISG) findet auf diese Allgemeinen Verkaufsbe-
dingungen keine Anwendung.
d. Für den Fall, dass Ansprüche aus dem Vertrag entstehen, stimmt der Käufer zu, dass
der ausschließliche Gerichtstand der Hauptsitz des Verkäufers (wie aus der Adresse in
den Formularen des Verkäufers ersichtlich) ist, wobei jedoch der Verkäufer berechtigt
ist, seine Rechte gegen den Käufer vor jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu
machen. Die Parteien verzichten auf das Recht auf ein Schwurgerichtsverfahren.
e. Stenografische, typografische bzw. Schreibfehler in Angeboten oder Preislisten für Kun-
dendienstleistungen sowie Spezifikationen können vom Verkäufer jederzeit berichtigt
werden.
f. Der Verkäufer kann verschiedene übersetzte Fassungen dieser Allgemeinen Verkaufs-
bedingungen ausschließlich für Informationszwecke zur Verfügung stellen, sofern nicht
gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Bei Streitigkeiten der Parteien bezüglich
der Bedeutung oder Auslegung einer Bestimmung vereinbaren die Parteien, dass die
englische Originalfassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie die engli-
sche Fassung jeglicher Kommunikation zwischen den Parteien maßgeblich ist.
g. Wenn im Rahmen des Vertrages gelieferte Waren in einer Anlage zur Erzeugung von
Kernenergie oder einer kerntechnischen Anwendung eingesetzt werden, stellt der Käu-
fer den Verkäufer vollumfänglich frei von sämtlichen Ansprüchen, Forderungen, Be-
schwerden oder Klagen Dritter, des Käufers oder eines Mitarbeiters, eines unabhängi-
gen Auftragsnehmers oder Vertreters des Käufers, einschließlich, ohne hierauf be-
schränkt zu sein, von Ansprüchen bei Personen- oder Sachschäden sowie sämtlichen
Kosten, Auslagen oder Schadensersatzzahlungen, die aufgrund dessen entstanden
sind und auf Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten sei-
tens einer Partei zurückzuführen sind.
23. Elektronischer Datenaustausch
Der Käufer und der Verkäufer können eine Bestellung anstatt mit einer Auftragsbestätigung
in Papierform durch elektronische Übermittlung und Empfang der in der Auftragsbestäti-
gung enthaltenen Daten bestätigen. Um die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit
dieser Auftragsbestätigung sicherzustellen, vereinbaren der Käufer und der Verkäufer des
Weiteren, dass die in der Auftragsbestätigung übermittelten Daten als „schriftlich“ und „un-
terzeichnet“ betrachtet werden. Der Käufer und der Verkäufer verpflichten sich, die Wirk-
samkeit bzw. Durchsetzbarkeit einer Auftragsbestätigung nicht aufgrund des elektroni-
schen Ursprungs, der elektronischen Übermittlung, Speicherung oder Abwicklung einer
solchen Auftragsbestätigung anzufechten. Ein Computerausdruck der in der Auftragsbe-
stätigung enthaltenen Daten gilt als „Original“, sofern er im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
verwahrt wird, und er ist im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im gleichen
Umfang und zu den gleichen Bedingungen zulässig, wie andere Geschäftsunterlagen, die
in Form von Dokumenten aufbewahrt werden. Der Käufer und der Verkäufer verpflichten
sich, die Sicherheitsverfahren ordnungsgemäß anzuwenden, die nach vernünftigem Er-
messen ausreichend sind, um sicherzustellen, dass eine Übermittlung der in einer Auf-
tragsbestätigung enthaltenen Daten zulässig ist, und ihre Geschäftsunterlagen und -daten
vor unangemessenen Quellen zu schützen.
24. Haftungsbeschränkungen
DER VERKÄUFER HAFTET KEINESFALLS FÜR BESONDERE, ZUFÄLLIGE ODER FOL-
GESCHÄDEN, MITTELBARE SCHÄDEN ODER STRAFZUSCHLÄGE ZUM SCHADEN-
ERSATZ, GLEICH AUS WELCHEM RECHTSGRUND, GLEICH OB AUS UNERLAUBTER
HANDLUNG, VERTRAGSVERLETZUNG ODER VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER
HAFTUNG, GLEICH OB DIESE SCHÄDEN VORHERSEHBAR SIND ODER NICHT, EIN-
SCHLIESSLICH, OHNE HIERAUF BESCHRÄNKT ZU SEIN, SCHÄDEN AUFGRUND
VON ENTGANGENEM GEWINN, ENTGANGENEN EINSPARUNGEN ODER EINNAH-
MEN, NUTZUNGSAUSFÄLLEN DES PRODUKTS ODER DER ZUGEHÖRIGEN AUS-
RÜSTUNG, KAPITALKOSTEN, KOSTEN FÜR ERSATZAUSRÜSTUNG, -ANLAGEN O-
DER -DIENSTLEISTUNGEN, AUSFALLZEITEN, VERLUSTEN ODER SCHÄDEN AUF-
GRUND VON ALLGEMEINEN ODER BESONDEREN ANFORDERUNGEN UND BE-
DÜRFNISSEN DES KÄUFERS, VON DENEN DER VERKÄUFER KENNTNIS HÄTTE HA-
BEN KÖNNEN, ANSPRÜCHEN DRITTER, EINSCHLIESSLICH KUNDEN, EIGENTUMS-
VERLETZUNGEN UND, SOFERN NICHT NACH ANWENDBAREM RECHT AUSGE-
SCHLOSSEN, PERSONENSCHÄDEN. Der Käufer erkennt an, dass der Verkäufer nicht
für Handlungen oder Unterlassungen Dritter, einschließlich seiner Vertragshändler, Han-
delsvertreter und Dienstleister, haftet. Unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrages
übersteigt die Gesamthaftung des Verkäufers für sämtliche Verluste oder Schäden, die
durch jegliche Ursache, einschließlich insbesondere Mängel an den im Rahmen des Ver-
trages bereitgestellten Waren und Dienstleistungen, bzw. der im Rahmen des Vertrages
bereitgestellten Software oder Dokumentation, oder aufgrund einer Vertragsverletzung ent-
stehen, nicht den Kaufpreis für die entsprechenden Artikel oder das Entgelt für die den
Anspruch begründende Dienstleistung, die der Verkäufer erhalten hat. Sämtliche Klagen
oder Verfahren des Käufers gegen den Verkäufer im Zusammenhang mit dem Vertrag oder
den von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen umfassten Waren und Dienstleistun-
gen müssen binnen eines (1) Jahres nach dem Rechnungsdatum für die den Anspruch
begründenden Waren oder Dienstleistungen eingereicht bzw. eingeleitet werden.
25. Verbesserungen durch den Verkäufer
Der Verkäufer und seine Lieferanten verbessern ständig die Qualität und Leistung der Wa-
ren und Dienstleistungen, und die Waren und Dienstleistungen unterliegen dementspre-
chend nach dem alleinigen Ermessen des Verkäufers Änderungen der Spezifikationen, des
Designs, der Materialien, der Komponenten, der Verarbeitungen, der Konstruktion und der
Prozesse ohne dass hierdurch eine Haftung für eine Nachrüstung einer zuvor gelieferten
Ware oder der Überarbeitung einer zuvor erbrachten Dienstleistung begründet wird.
26. Daten des Käufers
Stellen sich vom Käufer bereitgestellte Daten, gleich ob in Form von Spezifikationen des
Käufers oder gemäß einer Bestellung oder einer anderen Dokumentation, als unzutreffend
heraus, sind sämtliche sich darauf stützende Gewährleistungen oder andere damit verbun-
dene Verpflichtungen des Verkäufers nichtig.
27. Ausfuhr
Der Käufer verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbaren Ausfuhr- und Wieder-
ausfuhrkontrollgesetze und -vorschriften, einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein:
(i) des britischen Export Control Act of 2002, der Export Control Order 2008 oder im
Vereinigten Königreich geltender damit verbundenen Nachfolgegesetze oder
-verordnungen, sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Rechtsakte, Ver-
ordnungen, Vorschriften und Regelungen (gemeinsam die „UK-Ausfuhrkontrollgesetze“)
(ii) der Export Administration Regulations („EAR“) des US Department of Commerce,
der Vorschriften über Handels- und Wirtschaftssanktionen des US Treasury Depart-
ments des Office of Foreign Assets Control („OFAC“) und der International Traffic in
Arms Regulations („ITAR“) des US Department of State.
Zum Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung muss der Käufer zur Zufriedenheit des Verkäu-
fers die Endbenutzeranwendung und/oder duale Anwendungen für die zu erwerbenden
Waren angeben. Der Verkäufer behält sich das ausschließliche Recht vor, Bestellungen
abzulehnen. Der Käufer ist verantwortlich für die Einholung der gemäß den UK-Ausfuhr-
kontrollgesetzen, den EAR, den OFAC-Vorschriften bzw. den ITAR erforderlichen Geneh-
migungen. Der Verkäufer nennt dem Käufer schriftlich die Artikel, die Technologie und die
Software, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, und stellt die für die Ausfuhr-
papiere
benötigten
Informationen
zur
Ausfuhrklassifizierung
und
-genehmigung, einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, der zutreffenden U.S. Ex-
port Control Classification Number („ECCN“) der Commerce Control List, Informationen
über die Anwendbarkeit von Genehmigungsausnahmen, Genehmigungsnummern sowie
Kopien der Genehmigungen zur Verfügung. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von
allen Bußgeldern, Strafen, Ansprüchen, Verlusten, Schäden, Kosten (einschließlich Ge-
richts- oder Anwaltskosten), Ausgaben und Haftungen, die ggf. aufgrund eines Verstoßes
des Käufers gegen diese Ziffer entstehen, freizustellen.
28. Anti-Korruptionsgesetze
Der Käufer verpflichtet sich, und bestätigt dies mit seiner Bestellung von Waren und Dienst-
leistungen, sämtliche Gesetze, Vorschriften und internationale Übereinkommen im Zusam-
menhang mit Bestechung und Korruption einzuhalten, einschließlich, ohne hierauf be-
schränkt
zu
sein,
des
UK
Bribery
Act
of
2010
(http://www.legisla-
tion.gov.uk/ukpga/2010/23/contents),
des
US
Foreign
Corrupt
Practices
Act
(http://www.justice.gov/criminal/fraud/fcpa/statutes/regulations.html) sowie sämtlicher an-
wendbaren Gesetze und Vorschriften, die der Förderung der Konvention gegen die Beste-
chung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) dienen, welche Zahlungen oder
sonstige Zuwendungen, gleich ob direkt oder indirekt, an Regierungen, Regierungsvertre-
ter, politische Parteien, Funktionsträger politischer Parteien oder Verwandte dieser Funkti-
onsträger zur Erzielung eines rechtswidrigen Vorteils bzw. zur Erlangung oder Sicherung
eines Geschäfts im Rahmen der Vermarktung oder des Verkaufs von Produkten untersagt.
29. Öffentliches Beschaffungswesen
Vorschriften oder Vertragsklauseln des öffentlichen Beschaffungswesens sind für den Käu-
fer und den Verkäufer nicht bindend, außer diese Vorschriften und Klauseln wurden zwi-
schen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart.
Datum: 1. Januar 2017
5
Übersetzung aus dem Englischen
30. Fortgeltung
Jede der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Zusicherungen, Ge-
währleistungen, Zusagen und Verpflichtungen gilt nach dem Verkauf der Waren und der
Erbringung der Dienstleistungen vom Verkäufer an den Käufer für unbestimmte Zeit fort,
und der Verkäufer und der Käufer sind weiterhin an diese Allgemeinen Verkaufsbedingun-
gen gebunden.
31. Kein Verzicht
Die Nichtdurchsetzung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder Nichtausübung von
Rechten nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen durch eine Partei stellt keinen
Verzicht auf diese Bedingungen oder Rechte dar und beeinträchtigt nicht das Recht dieser
Partei, diese Bedingungen oder Rechte in Zukunft durchzusetzen bzw. auszuüben. Ein
Verzicht muss schriftlich erfolgen und muss von der Partei, gegen die eine Durchsetzung
angestrengt wird, unterzeichnet werden; ein solcher Verzicht gilt nicht als allgemeiner Ver-
zicht auf jedwede Rechte.
32. Salvatorische Klausel
Werden ein(e) oder mehrere in dem Vertrag enthaltene Bestimmungen gleich aus welchem
Grund für unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden, berührt dies nicht die
Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen.
33. Mitteilungen und elektronische Signatur
Mitteilungen gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen müssen schriftlich erfolgen;
sie gelten als ordnungsgemäß erfolgt (i) bei Zustellung durch einen Eilkurier oder (ii) im
Falle einer elektronischen Übermittlung, wenn ein bevollmächtigter Vertreter den Empfang
bestätigt. Die Mitteilung erfolgt an die letzte bekannte Adresse der empfangenden Partei.
Elektronische Unterschriften sind im Hinblick auf eine Änderung oder einen Verzicht auf
Bestimmungen des Vertrages oder zur Bestätigung der Annahme von allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen des Käufers unwirksam.
34. Abtretung
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers tritt der Käufer seine Rechte
und Pflichten aus dem Vertrag nicht ab oder überträgt diese anderweitig (durch Rechtsge-
schäft oder kraft Gesetzes). Sofern nicht in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aus-
drücklich bestimmt, hat keine Person außer dem Käufer (oder seinen befugten Abtretungs-
empfängern) Rechte aus dem Vertrag, und zwar weder nach dem britischen Contracts
(Rights of Third Parties) Act 1999 noch anderweitig. Nicht zugelassene Abtretungen sind
nichtig.